Mietminderung/ Erhöhung Mietrecht

Mietminderung/ Erhöhung

Mietminderung

Es treten immer wieder irgendwelche Mängel an gemieteten Wohnungen auf z. B Feuchtigkeit, Baulärm oder auch Schimmel etc. da muss sich der Vermieter fragen ob er gegenüber seinen Mieter eine Mietminderung stellt oder der Mieter eine Mietminderung durchsetzen kann.

Der Vermiete ist laut Gesetzt dazu verpflichtet, die Wohnung im gebrauchsfreien Zustand zu erhalten und zu übergeben. Wenn dann Mängel auftreten sind diese grundsätzlich von dem Vermieter zu beheben.

Für den Zeitraum in den der Mangel vorhanden ist, kann der Mieter von dem Vermieter ein Mietminderung verlangen. Die kann auch zu einer vollständigen Nichtzahlung des Mietszins führen. Es spielt dabei auch keine rolle ob der Mangel schon zur zeit der Überlassung bestand oder erst während der Mietzeit aufgetreten ist. Hat der Mieter diese Mängel schon bei der Unterzeichnung des Mietvertrages zur Kenntnis genommen hat der Mieter sich selber verschuldet und hat dann keinen Anspruch auf Mietminderung.

Mieterhöhung

Bei Mietwohnungen die freifinanziert sind hat der Vermieter das Recht im Laufe des Mietverhältnisses die Miete auf ortsübliche Vergleichsmiete anzuheben. Ortsüblich heißt so viel wie das die Miete, die für eine vergleichbare Wohnung am Wohnort des Mieters im durchschnitt gezahlt wird.

Laut dem Gesetz hat der Vermieter verschieden Begründungen zu Auswahl. Wenn er eine schriftliche Miterhöhung an seine Mieter schickt kann er es damit begründen, dass er sich entweder auf einen Mietspiegel beruft oder auf ein Sachverständigengutachten oder auf drei Vergleichswohnungen, in den andere Mieter heute schon so viel zahlen wie er mit seiner Erhöhung fordert. Schützen kann sich der Vermieter auf einer Mietdatenbank, soweit sie nicht von der Gemeinde selbst geführt wird. Seit dem Jahre 2001 gibt es den so genannten qualifizierten Mietspiegel. Dieser Mietspiegel ist von den Interessenverbänden – Mieter und Vermieter gemeinsam anerkannt worden. Aber es gibt derartiges bisher nur in Hannover. Wenn es vor Ort einen Mietspiegel gibt, dann muss der Vermieter auf diesen Mietspiegel zurückgreifen. Wenn der Vermieter dieses aber nicht tut dann begründet er das z. B mit einer Vergleichswohnung.

Eine Mieterhöhung kann der Vermieter aber nicht einseitig anordnen, den hier gilt das Zustimmungsverfahren. Dann wird die Erhöhung nur wirksam wenn er vom Gericht verurteilt wird oder vom Vermieter eine Forderung auf Erhöhung bekommt.

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