| Mietvertrag |
|
Mietverträge die Befristet sind oder auch Zeitmietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, bleiben dennoch wirksam. Nach Informationen müssen diese Verträge des Deutschen Mieterbundes in Berlin nach den alten, vor dem 1. September 2001 geltend abgewickelt werden. Wenn für den Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart wurde z. B 01.09.2003 oder bis zum 31.12.2011 dann ist das wirksam. Für den Vermieter als auch für den Mieter ist es ausgeschlossen eine Kündigung während der Laufzeit eines Vertrages. Wenn ein einfacher befristeter Mietvertrag vor dem 01. September 2001 abgeschlossen wurde, kann der Mieter bis zu 2 Monaten vor dem Ablauf des Mietvertrages die Fortsetzung des Mietvertrages verlangen. Das Mietverhältnis kann nur vom Vermieter gekündigt werden wenn er einen triftigen Grund hat wie z. B. Eigenbedarf. Der Mieter kann sich dann nur noch auf die Sozialklausel berufen. Aber wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, die z. B bis zum 31.12.2001 laufenden Mietverhältnis immer um zwölf Monate verlängert wird, und nicht rechtzeitig gekündigt wird dann bleibt es wirksam. Zeitmietverträge können seit dem das Gesetz der Mietrechtform entstanden ist nicht mehr Inkrafttreten. Wenn kein konkreter Grund aufgeführt ist, gilt es als unbefristeter Mietvertrag. |