| Betriebskosten |
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In der Miete sind die Betriebskosten grundsätzlich enthalten. Es kann aber auch im Mietvertrag vereinbar werden, dass der Mieter alle oder nur einen Teil der umlagefähigen Betriebskosten gesondert tragen muss. Wenn solch eine Vereinbarung im Mietvertrag enthalten ist, kann der Vermieter die Betriebskosten zusätzlich zu der Miete verlangen. Der Mieter muss auf keinen Fall mehr zahlen als die angefallenen Betriebskosten, auch wenn weiter Kostenpositionen im Mietvertrag enthalten sind. Zu diesen Kosten zählen: Kosten für Wasser, Entwässerung, Heizung, Grundsteuer, Warmwasser, Aufzug, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausreinigung, Schornsteinreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Hauswart, Gemeinschaftstenne oder Verteileranlage für Breitbandkabel und Sach- und Haftpflichtversicherung. Diese Formulierungen dürfen nicht einfach so in einem Mietvertrag aufgenommen werden, denn sie müssen im einzelnen aufgeführt werden. Die Betriebskosten können im Vertag so festgelegt sein das der Vermieter eine angemessene Vorauszahlung mit dem Mieter vereinbart, über die der Vermieter jährlich abrechnet. Es kann aber auch mit dem Mieter eine Pauschale vereinbart werden, über die nicht abgerechnet wird. Aber wenn diese Pauschale nicht mehr Kostendeckend ist kann der Vermieter sie auch erhöhen. Aber auch nur wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Außer bei Heizkosten Vorauszahlung gelten gesonderte Vorschriften. Danach muss eine gesonderte Heizkostenabrechnung erstellt werden. |